HatchChileFestival
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Ich habe mich mal erkundigt beim Zoll, wie es denn offiziell mit der Einfuhr von frischen Chilis aus einem Nicht-EU-Land handelt. Ich wollte eigentlich frische Chilis mitbringen, aber das kann man leider vergessen. Denn wer will schon im Urlaub Behörden aufsuchen mit ungewissem Erfolg. Immerhin ist der Teil mit den Gewürzen interessant.
Antwort vom Zoll:
Antwort vom Zoll:
Sehr geehrter Herr xxxx,
die Einfuhr von Gewürzen (getrocknet, in Pulverform) ist aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig.
Für das Gewürz gelten die Bestimmungen über Reisefreimengen für "andere Waren" im Reiseverkehr bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat (bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro Wertgrenze frei von Einfuhrabgaben (Flugreisende über 15 Jahre alt).
Hinweis für Gewürze:
Zu beachten wäre bei der Einfuhr der Gewürze, dass sich die mitgebrachte Menge in einem Rahmen bewegen sollte, der als für den „privaten Bedarf*“ anzusehen ist.
Beachten Sie aber, dass z. B. Chili, Curry, Ingwer, Muskatnuss (getrocknete Gewürze) von Zeit zu Zeit aufgrund von Schadstoffbelastungen verstärkten amtlichen Einfuhrkontrollen durch die Veterinärämter zu unterziehen sind.
Bei frischen (nicht durchgetrockneten) Gewürzen sowie Obst und Gemüse sind die Einfuhrbestimmungen des sanitären Pflanzenschutzes zu beachten.
Bei der Einfuhr von frischem Obst / Früchten/frischen Gewürzen sowie Pflanzen-/ Pflanzenteile
aus asiatischen, amerikanischen, afrikanischen Staaten oder Australien ist stets ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes erforderlich.
Können Sie kein Pflanzengesundheitszeugnis vorweisen oder liegt ein ausdrückliches Einfuhrverbot vor, so ist die Einfuhr nicht erlaubt und die Waren werden in der Regel vernichtet.
Die Zeugnispflicht besteht auch bei Einfuhren zu privaten Zwecken.
Behörden der Herkunftsländer stellen Pflanzengesundheitszeugnisse auf amtlichen Vordrucken aus.
Die Einhaltung der Bestimmungen bei der Rückkehr nach Deutschland kontrolliert die Zollverwaltung, aber sie entscheidet nicht über die Einfuhr. Die Zollverwaltung hat hier eine sogenannte Mitwirkungspflicht, die Entscheidung der Einfuhrfähigkeit obliegt den jeweiligen pflanzenschutzrechtlichen Behörden.
Unter folgendem Link finden Sie die Ansprechpartner und weitere Informationen.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.